Betreuungsdienst gründen: Einstieg über § 45a SGB XI
Betreuungsdienst gründen heißt meist, Angebote zur Unterstützung im Alltag über eine § 45a SGB XI Anerkennung des jeweiligen Bundeslands anzubieten – ohne Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Abrechenbar ist regelmäßig der Entlastungsbetrag; körperbezogene Pflege und Behandlungspflege gehören nicht zum Leistungsumfang.
Häufige Fragen zu Betreuungsdienst gründen
Was darf ein Betreuungsdienst nach § 45a SGB XI anbieten?
Anerkannte Angebote unterstützen Pflegebedürftige im Alltag, etwa durch Betreuung, Hilfe im Haushalt oder Entlastung pflegender Angehöriger. Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung für Menschen mit Pflegegrad; welche Angebote im Einzelnen anerkannt werden, bestimmt das Landesrecht. Pflegeleistungen eines zugelassenen ambulanten Dienstes und ärztlich verordnete Behandlungspflege sind davon zu trennen.
Wie erhalten Gründer die § 45a SGB XI Anerkennung?
Die Anerkennung wird bei der zuständigen Stelle des Bundeslands beantragt, nicht über einen bundesweit einheitlichen Versorgungsvertrag. Anforderungen an Konzept, Personalqualifikation, Versicherung, Zuverlässigkeit, Schulungen und Verfahren unterscheiden sich teils deutlich nach Land. Vor Investitionen sollten Gründer daher die aktuelle Landesverordnung und die zuständige Anerkennungsstelle prüfen.
Für wen ist ein Betreuungsdienst ein sinnvoller Einstieg?
Wer sich als Alltagsbegleiter selbstständig machen und zunächst Betreuung oder haushaltsnahe Entlastung anbieten will, kann Prozesse, Touren und Nachfrage erproben. Er ersetzt jedoch keinen Pflegedienst: Für Leistungen der Pflegeversicherung als zugelassener Dienst ist ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erforderlich. Ein späterer Ausbau braucht deshalb ein eigenes Zulassungs-, Personal- und Leistungskonzept.
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