PflegeRadar
17. Aug. 2026

Versorgungsvertrag § 72 SGB XI: Die Zulassung Schritt für Schritt

Der Versorgungsvertrag § 72 SGB XI ist die Kassenzulassung für ambulante Pflege: Erst nach seinem Abschluss kann ein Pflegedienst Leistungen mit der Pflegekasse abrechnen. Maßgeblich sind der jeweilige Rahmenvertrag § 75 SGB XI und die landesspezifischen Anforderungen der Pflegekassenverbände.

Häufige Fragen zu Versorgungsvertrag § 72 SGB XI

Wie läuft die Zulassung eines Pflegedienstes bei der Pflegekasse ab?

Zuerst IK-Nummer beantragen, Konzept, Personal- und Qualifikationsnachweise, Betriebsunterlagen sowie die geforderten Erklärungen zusammenstellen. Der Antrag auf Kassenzulassung ambulante Pflege geht an die Landesverbände der Pflegekassen; diese prüfen die Voraussetzungen und schließen bei positiver Prüfung den Versorgungsvertrag.

Welche Unterlagen und Rückfragen sind typisch?

Häufig geprüft werden Pflegedienstleitung, Vertretung, Personalplanung, Räume, Erreichbarkeit, Qualitätskonzept und die Einhaltung des Rahmenvertrags § 75 SGB XI. Rückfragen betreffen oft fehlende Nachweise, Arbeitsverträge, Qualifikationen oder die konkrete Sicherstellung der Versorgung; Anforderungen und Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland.

Warum ist die IK-Nummer wichtig und wann fließt Geld von der Pflegekasse?

Die Institutionskennzeichen-Nummer identifiziert den Leistungserbringer im Abrechnungsverfahren und sollte früh beantragt werden. Ohne wirksamen Versorgungsvertrag § 72 SGB XI besteht für Pflegeleistungen nach SGB XI in der Regel keine Abrechnungsmöglichkeit gegenüber den Pflegekassen; eine IK-Nummer ersetzt den Vertrag nicht.

So hilft PflegeRadar weiter

Vor dem Zulassungsantrag zeigt die Kreis-Analyse von PflegeRadar, wie Pflegebedürftige, ambulant Versorgte und Dienstezahl aus der amtlichen Statistik am Zielmarkt zusammenwirken. Nutzen Sie außerdem Standort-Rangliste und Marktalarm, um Kreise laufend zu beobachten.